Kleinunternehmer – GSVG Befreiung

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können unter bestimmten Bedingungen eine rückwirkende Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur von der Pensionsversicherung) beantragen.

Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12.2024 für das Jahr 2024 gestellt werden, sofern folgende Einkommens- und Umsatzgrenzen eingehalten werden:
* Maximale steuerpflichtige Einkünfte 2024: € 6.221,28.
* Maximaler Jahresumsatz 2024: € 35.000 aus allen unternehmerischen Tätigkeiten.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Antragsberechtigt sind folgende Personengruppen:
1. Jungunternehmer: Maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren und unter 57 Jahre alt.
2. Personen ab 60 Jahren.
3. Personen im Alter von 57 bis 60 Jahren, sofern sie in den letzten fünf Jahren die oben genannten Einkommens- und Umsatzgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn:
* Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder
* eine Teilversicherung während der Kindererziehung besteht.
In diesen Fällen dürfen die monatlichen Einkünfte € 518,44 und der monatliche Umsatz € 2.916,67 nicht überschreiten.

Hinweis: Der Antrag muss bis spätestens 31.12.2024 bei der SVS eingereicht werden. Bereits in 2024 bezogene Leistungen aus der Krankenversicherung führen dazu, dass die Befreiung von den Krankenversicherungsbeiträgen erst ab dem Datum des Antragseingangs gilt.

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