Der modernisierte Investitionsfreibetrag (IFB – siehe dazu auch KI 04/23) sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaffung bzw. Herstellung von klimafreundlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vor – nämlich dann, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt. Ende Mai 2023 ist schließlich die Finalfassung der Öko-IFB-Verordnung veröffentlicht worden, welche Details zu jenen ökologischen Wirtschaftsgütern enthält, für die der höhere IFB in Anspruch genommen werden kann. Zeitlich betrachtet bezieht sich die Verordnung auf Anschaffungen bzw. Herstellungen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf haben sich folgende bedeutsame Änderungen in der Öko-IFB-VO ergeben:
– Der Öko-IFB von 15 % ist nun auch für (öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche) Wasserstofftankstellen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der erhältliche Wasserstoff als Antriebskraft für Brennstoffzellenfahrzeuge ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern besteht.
– Ebenso in der Finalfassung der Verordnung enthalten sind Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Neu ist dabei, dass der Öko-IFB auch bei der Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusteht, sofern die Registrierung in der Herkunftsdatenbank bei Fertigstellung erfolgt.
– Der Öko-IFB von 15 % steht auch für Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu.
– Die Finalfassung der Öko-IFB-VO enthält auch die Möglichkeit der Plausibilisierung durch die Steuerpflichtigen selbst. Bisher konnte das Finanzamt in Fällen, in denen keine Förderung gewährt wird, für die Beurteilung, ob die entsprechende Investition in den Bereich Ökologisierung fällt, auf eine Beurteilung durch qualifizierte Dritte (beispielsweise Ziviltechniker:innen) zurückgreifen bzw. gleichzeitig eine Plausibilisierung auf Verlangen der Steuerpflichtigen durchführen lassen. Die Plausibilisierung durch die Steuerpflichtigen selbst ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50.000 € beschränkt. Auf Verlangen des Finanzamts ist dann glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für den Öko-IFB im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfüllt waren.