Fiktive Anschaffungskosten können bei der erstmaligen Nutzung eines Grundstücks zur Einkünfteerzielung oder bei einer Vermietungsaufnahme nach mehr als 10 Jahren angesetzt werden. Die Grundlage für diese Berechnung ist der Ertragswert, der mit der Ertragswertmethode ermittelt wird – nicht der Verkaufswert.
Wann können fiktive Anschaffungskosten berücksichtigt werden?
Erstmalige Nutzung des Grundstücks zur Einkünfteerzielung (bei Altvermögensliegenschaften vor dem 1.4.2002).
Wiederaufnahme der Vermietung nach einer Unterbrechung von mehr als 10 Jahren.
Achtung:
Keine fiktiven Anschaffungskosten bei vorheriger Nutzung für betriebliche oder außerbetriebliche Einkünfte.
Zeiten der Nichtvermietung beeinflussen die Restnutzungsdauer nicht.
Die Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten ist komplex, erfordert die Anwendung der Ertragswertmethode und sollte sorgfältig geprüft werden. Bei unentgeltlicher Übertragung bleibt die steuerliche Bewertung als Altvermögensgrundstück erhalten.