Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigungen geplant

Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitert als auch maßgeblich vereinfacht werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

Ausweitung der Liste der abzugsfähigen Spenden
Angedacht ist, dass künftig die Spendenabsetzbarkeit pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 34 BAO anknüpft und damit insbesondere folgende Bereiche auch von der Spendenbegünstigung umfasst sein sollen. Im Bildungsbereich soll durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden speziell im Bereich der Elementarpädagogik und Schuldbildung wie auch z.B. in der Erwachsenenbildung einem von der Praxis schon länger geforderten Anliegen nachgekommen werden. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen demnach ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.

Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden bisher keine Spendenbegünstigung. Zukünftig soll auch Sport als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden – die Datenübermittlung soll allenfalls auch zentralisiert über die Dach- und Fachverbände möglich sein. Bei Kunst und Kultur war die Anerkennung als begünstigte Spendenempfänger:in bislang an bedingungengekoppelt wie etwa die Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig entfallen.

Mit der allgemeinen Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 34 BAO sollen weitere begünstigte Zwecke wie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumenten:innenschutz zukünftig unter die Spendenbegünstigung fallen.

Trotz der angedachten erfreulichen Begünstigungen darf nicht vergessen werden, dass nur der Allgemeinheit dienende Organisationen spendenbegünstigt sein sollen, wobei auch die Zielsetzung der Organisation mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmen muss. Schließlich ist auch auf die Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszweckes besonderes Augenmerk zu legen.

Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der
Spendenbegünstigung

Für die Aufnahme in die Spendenliste war bisher grundsätzlich eine dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet Voraussetzung gewesen – künftig soll eine einjährige Tätigkeit ausreichen. Außerdem ist statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer:innen (Pflicht zur Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses) ein vereinfachtes Meldeverfahren über Steuerberater:innen angedacht, wodurch insbesondere für kleine Vereine eine finanzielle Entlastung bewirkt werden soll. Überdies soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch über Meldung durch Wirtschaftstreuhänder:innen erfolgen.

Vereinfachungen sind auch bezüglich der Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften angedacht, wobei es auch zu einer Vereinheitlichung kommen soll. Damit der Missbrauchsschutz im Zusammenhang mit Spendenbegünstigungen verbessert wird, sind rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen für missbräuchliche Praktiken vorgesehen – konkret bei unrichtigen Spendendaten und Spendenbestätigungen.

Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
Die bislang mit einer jährlichen „Sunset Clause“ (darunter versteht man die Befristung von Rechtsvorschriften mit dem Ziel, staatliche Regulierung zu verbessern) ausgestaltete Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, welche spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zu Dauerrecht werden. Überdies soll die 500.000 € Höchstbetragsgrenze angehoben werden und eine Vortragsmöglichkeit geschaffen werden (und überdies die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden), damit die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen attraktiver wird.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit
Die bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionär:innen und -mitglieder sollen als großes und kleines „Freiwilligenpauschale“ im EStG verankert werden.
Eine Modernisierung ist auch insoweit vorgesehen, dass unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein sollen. In Zukunft sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und
Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.

Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein. Vorgesehen ist auch, dass die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher 40.000 € auf 100.000 € erhöht wird.

Neben technischen Vereinfachungen in Bezug auch Dachverbände und Holdings ist schließlich auch geplant, dass es im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen soll, falls die Mittel nichtbegünstigten Zwecken zugeführt wurden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

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