Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat kürzlich entschieden, dass Fremdfinanzierungskosten wie Zinsen im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie auch dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Kredit von Familienangehörigen aufgenommen wurde.
Entscheidend dabei ist, dass die Kreditmittel ausschließlich zur Finanzierung der Immobilie verwendet werden und die Rückzahlungen aus den eigenen Mitteln des Vermieters erfolgen.
Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der eine Immobilie zur Vermietung erworben hatte, keine ausreichende Kreditwürdigkeit und ließ den Kredit daher von seiner Ehegattin und Schwiegertochter aufnehmen.
Obwohl das Finanzamt die Absetzbarkeit der Zinsen aufgrund der Drittbeteiligung verweigerte, entschied das BFG zugunsten des Steuerpflichtigen.
Für die steuerliche Anerkennung ist nur relevant, ob der Kredit tatsächlich für die Finanzierung der Einkunftsquelle genutzt wird und die Rückzahlung aus den Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt.
Das Urteil stützt sich auf deutsche Rechtsprechung und bestätigt die wirtschaftliche Betrachtungsweise:
Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Eigentümers durch die Kreditrückzahlungen eingeschränkt wird, ist die Absetzbarkeit gegeben.