Seit dem 1. Januar 2022 ermöglicht das Finanzierungssplitting nach § 20 Abs. 4 WEG 2002 eine flexiblere Gestaltung von Darlehen für Sanierungsmaßnahmen in Eigentümergemeinschaften. Durch einen neu eingeführten Sonderverteilungsschlüssel stellt sich die Frage, ob Zinsen und Spesen, die bei einer direkten Kostenübernahme durch einzelne Eigentümer anfallen, umsatzsteuerfrei weiterverrechnet werden können, da kein Gemeinschaftsdarlehen mehr existiert.
Um diese Frage zu klären, wurde eine Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gestellt. Laut der aktuellen Antwort des BMF bleibt auch bei einer direkten Kostenübernahme der Gemeinschaftsdarlehenscharakter erhalten. Die Eigentümergemeinschaft wird weiterhin als Gesamtschuldnerin betrachtet, auch wenn einzelne Eigentümer ihre Beiträge direkt leisten. Daher unterliegen die weiterverrechneten Zinsen und Spesen nach Auffassung des BMF der Umsatzsteuerpflicht. Diese Auffassung stützt sich auf ein Urteil des VwGH vom 10. Februar 2016, in dem alle Kosten im Zusammenhang mit einer Sanierung als Teil der einheitlichen Leistung der Eigentümergemeinschaft angesehen werden.